Erwägungsgrund 13 32021L1187
Angesichts der Dringlichkeit der Fertigstellung des Kernnetzes sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist für Verfahren einhergehen, die zum Erlass einer Genehmigungsentscheidung für den Bau der Verkehrsinfrastruktur führen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren anregen und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Die Frist für das Genehmigungsverfahren sollte in hinreichend begründeten Fällen, auch wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder es für den Schutz der Umwelt erforderlich ist, verlängert werden können. Die Verlängerung könnte beispielsweise als Zeitraum oder durch Bezugnahme auf ein Datum oder ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft festgelegt werden. Die verlängerte Frist sollte sich insbesondere nicht auf die Zeiträume erstrecken, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist, beispielsweise wenn dieser die im nationalen Recht festgelegten Fristen oder die von der benannten Behörde festgelegten vorläufigen Fristen nicht eingehalten hat oder wenn der Vorhabenträger mit ungebührlicher Verzögerung gehandelt hat.