Erwägungsgrund 12 32021L1187
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren sollte die Erfüllung der Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte nicht zu niedrigeren Standards für die Vermeidung, Verhütung, Verringerung oder den Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt führen.