Erwägungsgrund 21 32021L1187
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des TEN-V, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, den Rahmen der Genehmigungsverfahren für TEN-V-Vorhaben durch harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene zu stärken, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.