Erwägungsgrund 8 32021L1187
Gegebenenfalls sollte Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Vorrang eingeräumt werden. Zu einer vorrangigen Behandlung können kürzere Fristen, gleichzeitige Verfahren oder engere Zeitrahmen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zählen, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen wie Umweltmaßnahmen, mit denen negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhütet, verringert oder ausgeglichen werden sollen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erreicht werden. In den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für die Wirtschaft vorrangig behandelt. Besteht im nationalen Recht eine solche vorrangige Behandlung, so sollte sie automatisch auf Vorhaben angewendet werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten. Während dieses Testzeitraums sollte der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, die Testverfahren auf andere Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.