Erwägungsgrund 15 32021L1187
TEN-V-Infrastrukturvorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stehen im Hinblick auf die Koordinierung der Genehmigungsverfahren vor besonderen Herausforderungen. Daher sollten die benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren aufzustellen, soweit eine solche Koordinierung ihrer Zeitpläne und eine solche Festlegung eines gemeinsamen Zeitplans in Anbetracht des Vorbereitungsstands oder des Reifegrads des Vorhabens machbar und angemessen ist; diese Faktoren hängen hauptsächlich vom Vorhabenträger sowie insbesondere vom Zeitpunkt ab, zu dem der Vorhabenträger der benannten Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten das Vorhaben angezeigt hat.