Erwägungsgrund 10 32022L0542
Außerdem gestatten es eine Reihe von anderen Ausnahmen bestimmten Mitgliedstaaten derzeit, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf andere Gegenstände und Dienstleistungen als die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten anzuwenden. In Anbetracht dessen, dass die genannten ermäßigten Steuersätze in Bezug auf die Höhe nahe beim Normalsatz liegen, und im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen soll, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anzuwenden.