Erwägungsgrund 9 32022L0542
Neben den allgemeinen Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze bestehen einige Ausnahmeregelungen, die es bestimmten Mitgliedstaaten gestatten, niedrigere Sätze anzuwenden. Die genannten niedrigeren Steuersätze sind durch besondere geografische Merkmale oder durch soziale Gründe, die sich zugunsten des Endverbrauchers oder im allgemeinen Interesse auswirken sollen, gerechtfertigt. Solche niedrigeren Steuersätze könnten für andere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es daher angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen würde, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten niedrigere Steuersätze anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen niedrigere Steuersätze anzuwenden. Zur Einhaltung der Obergrenze von sieben Nummern sollten die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 solche niedrigeren Steuersätze auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, und die Gewährung von Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug bis zum 1. Januar 2032 oder bis zum Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, auf unter sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränken. Diese Änderungen lassen die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Anhang X der Richtlinie 2006/112/EG unberührt.