Erwägungsgrund 11 32022L0542
Andere Mitgliedstaaten sollten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, und ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf unter jede Nummer des Anhangs III außer den Nummern 1 bis 6 und 10c fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, solange sie sich an die in dieser Richtlinie vorgesehene Struktur der Mehrwertsteuersätze und die entsprechenden Bedingungen halten, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, in denen am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug galten. Diese anderen Mitgliedstaaten sollten Mitgliedstaaten umfassen, die derzeit ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden und noch andere Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden möchten als die, die sie derzeit anwenden.