Erwägungsgrund 22 32022L0542
Da die Hauptziele dieser Richtlinie, nämlich die Aktualisierung des Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, und die Festlegung der Grundregeln, die sicherstellen sollen, dass die Mitgliedstaaten gleichen Zugang zur Anwendung ermäßigter Steuersätze haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen bestehender Beschränkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.