Erwägungsgrund 16 32024L1275
Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen — harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG und zu der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt wurden, um die Kohärenz mit den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden. Technologien zur Einsparung von Energie mit sehr kurzen Amortisationszeiträumen, wie die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen oder Rückgewinnung von Wärme aus Abluft oder Abwasser, werden derzeit nicht ausreichend berücksichtigt. Bei der Schätzung der Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in einem bestimmten Gebäude oder Gebäudeteil sollte die Nennleistung der verschiedenen Erzeuger derselben Anlage aufaddiert werden.