Erwägungsgrund 26 32024L1275
Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden sollten auf Unionsebene festgelegt werden und sich auf die Renovierung der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz konzentrieren, die das größte Potenzial in Bezug auf Dekarbonisierung und umfassende soziale und wirtschaftliche Vorteile aufweisen und daher vorrangig renoviert werden müssen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen spezifische Zeitpläne für die weitere Renovierung von Nichtwohngebäuden festlegen. In einigen besonderen Fällen sind Ausnahmen für einzelne Nichtwohngebäude von den Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gerechtfertigt, insbesondere im Fall eines geplanten Abrisses eines Gebäudes oder einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse; auch erhebliche Härtefälle rechtfertigen eine Ausnahme, solange der Härtefall fortbesteht. Die Mitgliedstaaten sollten strenge Kriterien für diese Ausnahmen festlegen, um eine unverhältnismäßig hohe Anzahl ausgenommener Nichtwohngebäude zu vermeiden. Sie sollten die Kriterien in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen mitteilen und die ausgenommenen Nichtwohngebäude durch gleichwertige Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden ausgleichen.