Erwägungsgrund 27 32024L1275
Bei Wohngebäuden sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, die Instrumente zu wählen, mit denen sie die erforderlichen Verbesserungen des Wohngebäudebestands erreichen, beispielsweise Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Fahrplan, den im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und der Transformation des nationalen Wohngebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des nationalen Gebäudebestands festlegen. Die nationalen Pfade sollten ab 2030 den für Fünfjahreszeiträume angesetzten Zwischenzielen für die Abnahme des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Wohngebäudebestands entsprechen, wodurch in allen Mitgliedstaaten ähnliche Anstrengungen sichergestellt werden.