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Die Richtlinie (EU) 2015/2302 verpflichtet Reiseveranstalter zwar, Reisende über die Zahlungsmodalitäten, einschließlich etwaiger Anzahlungen, zu informieren, jedoch werden mit ihr keine Vorschriften zur Begrenzung der Höhe solcher Anzahlungen oder zur Regelung des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags festgelegt. Die Mitgliedstaaten können diese Aspekte regeln, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.