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Eine der Begriffsbestimmungen für „Pauschalreise“ hat sich als zu eng erwiesen, nämlich die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer zu übermitteln sind. Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise sollten daher als Pauschalreise betrachtet werden, wenn der Unternehmer, der Vertragspartei des ersten Vertrags ist, die personenbezogenen Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, an einen anderen Unternehmer oder an andere Unternehmer, der bzw. die Vertragspartei eines zweiten oder weiteren Vertrags ist bzw. sind, übermittelt und wenn der Vertrag oder die Verträge mit dem anderen Unternehmer oder den anderen Unternehmern spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen werden. Diese Daten sollten es den betreffenden Unternehmern ermöglichen, festzustellen, dass derselbe Reisende Vertragspartei der betreffenden Verträge ist, und könnten beispielsweise den Namen des Reisenden, seine Zahlungsdaten, seine E-Mail-Adresse, seine Telefonnummer oder sein Social-Media-Konto umfassen. Daten, die es den betreffenden Unternehmern nicht ermöglichen, festzustellen, dass derselbe Reisende Vertragspartei der betreffenden Verträge ist, wie z. B. eine IP-Adresse, die ein Gerät identifiziert, sollten nicht als ausreichend angesehen werden. Der Verweis auf die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Reisenden soll die Begriffsbestimmung zukunftssicherer machen. Diese Übermittlung deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen den betreffenden Verträgen und folglich auf das Zustandekommen einer Pauschalreise hin.