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Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung vorlegen. Wenngleich die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Reiseunternehmen, darunter Kleinstreiseveranstalter, kleine und mittlere Reiseveranstalter, sorgfältig bewertet wurden, ist es angezeigt, in diesem Bericht die Auswirkungen ihrer Anwendung auf solche Reiseveranstalter zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Bericht eine Bewertung der Anwendung von Artikel 5a der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten. Soweit erforderlich sollten dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.