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Um einen wirksamen und einheitlichen Schutz von Reisenden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Reiseveranstalter zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass der Insolvenzschutz von Reiseveranstaltern im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters alle Zahlungen abdeckt, die von bzw. im Namen von Reisenden geleistet werden, einschließlich der Fälle, in denen ein Reisender vor der Insolvenz Anspruch auf Erstattung oder einen Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten hatte.