Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte klargestellt werden, dass die Beendigung eines Pauschalreisevertrags möglich ist, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Erfüllung durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Die Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haben, sollte auf einer zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags vorgenommenen Prognose der Wahrscheinlichkeit beruhen, dass sich die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände erheblich auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen auswirken werden, was eine Einzelfallprüfung erfordert. Tritt ein Reisender vom Pauschalreisevertrag zurück, so sollte eine solche Beurteilung aus der Perspektive eines angemessen informierten, aufmerksamen und bedachten Durchschnittsreisenden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags verfügbaren Informationen erfolgen. Die Auswirkungen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, auftreten oder die Reise zum oder vom Bestimmungsort beeinträchtigen, einschließlich der verschiedenen Orte im Zusammenhang mit dem Beginn der betreffenden Reise und der Rückkehr davon, sollten berücksichtigt werden, wenn sie sich erheblich auf die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen auswirken. Als Abreiseort sollte der Ort gelten, an dem die Erbringung der Reiseleistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrags beginnt. Umstände, die sich nur auf die Anreise zum Zielort oder die Rückreise auswirken, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffende Reise nicht Teil des Pauschalreisevertrags ist, einschließlich der Beförderung des Reisenden zum vereinbarten Ort der Abreise. Umstände, die dem Reisenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pauschalreisevertrags bereits bekannt oder vorhersehbar waren und sich seitdem nicht wesentlich verschlechtert haben, können keine Grundlage für die Ausübung des Rechts auf Beendigung dieses Vertrags ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr darstellen.