§ 14 SGastG
Vereine und Gesellschaften
1Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. 2Dies gilt nicht für den Ausschank an beschäftigte Personen dieser Vereine oder Gesellschaften.