Erwägungsgrund 8 31993R0696
Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 eingesetzte Ausschuß ist für die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1 zuständig; die Definition dieser Einheiten muß daher von anderer Seite vorgenommen werden.