Erwägungsgrund 9 31993R0696
Es ist unerläßlich, daß die nach der NACE Rev. 1 klassifizierten statistischen Einheiten in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Gesichtspunkten definiert werden, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelstaatlichen und den entsprechenden gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.