Art. 12 31996R2406
(1)
Der Berufshandel nimmt die Einstufung in die Frischeklassen Extra, A und B sowie nach Größenklassen zusammen mit Sachverständigen vor, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen.
(2)
Wird die Einstufung nicht gemäß dem Verfahren in Absatz 1 durchgeführt, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einstufung selbst vornehmen.