Art. 13 31996R2406
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der in Artikel 12 genannten Sachverständigen und Berufsverbände. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.