Art. 14 31996R2406
Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dem sie bei Bedarf geeignete Vorschläge beifügt.
Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dem sie bei Bedarf geeignete Vorschläge beifügt.