Erwägungsgrund 1 32000R2222
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer im Rahmen der Heranführungsstrategie führt die Kommission die Gemeinschaftshilfe gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 114, durch. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates muss die finanzielle Unterstützung mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Einklang stehen. Diese Verordnung gilt für beide Abteilungen, Garantie und Ausrichtung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, enthält jedoch in erster Linie Sonderbestimmungen für die Abteilung Garantie, die unter Titel VIII der Haushaltsordnung fällt.