Erwägungsgrund 2 32000R2222
Die Durchführung von Sapard soll in den betreffenden Ländern zum Auf- und Ausbau der Institutionen beitragen. Im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) werden in jedem der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten zehn Bewerberländer zahlreiche Projekte begleitet werden müssen, die in der Regel mit begrenzten finanziellen Mitteln ausgestattet sind. Es ist wünschenswert, Verwaltungsaufgaben an das Bewerberland zu delegieren. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 sieht die Möglichkeit vor, das Bewerberland mit solchen Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Infolgedessen sollte die Verwaltung von Sapard nach dem Konzept der dezentralen Verwaltung mittels entsprechender Stellen in den Bewerberländern organisiert werden.