Erwägungsgrund 10 32004R1653
Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und der Haushaltsordnung festgelegt werden. Die Entlastung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagenturen muss von der Behörde erteilt werden, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt.