Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden
Es sind keine Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, denn die Agenturen dürfen aus ihrem Verwaltungshaushaltsplan keine Finanzhilfen gewähren; der Verwaltungshaushaltsplan dient ausschließlich der Deckung von Verwaltungsausgaben —
Erwägungsgrund 14 32004R1653Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen