Erwägungsgrund 5 32004R1653
Die fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz müssen bekräftigt werden.