Erwägungsgrund 9 32004R1653
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird die Funktion des internen Prüfers bei den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Folglich müsste der interne Prüfer der Kommission gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse ausüben, die er gemäß der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Wie die Anweisungsbefugten der Kommission muss sich auch der Anweisungsbefugte der Agentur auf eine Funktion der internen Prüfung stützen können, um sich bei Fragen der Risikokontrolle beraten zu lassen.