Erwägungsgrund 4 32004R1653
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer Verwaltungsausgaben anzuwenden haben. Der Inhalt dieser Standardhaushaltsordnung muss den Bestimmungen der Haushaltsordnung weitgehend entsprechen. Wenn bestimmte Aspekte in der Standardhaushaltsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.