Erwägungsgrund 11 32004R1653
Die von den Agenturen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen. Sie müssen vom Rechnungsführer der Kommission entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegt werden. Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur.