Art. 18 32004R0595
Nationale Kontrollmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen alle Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19 bis 22, eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten treffen alle Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19 bis 22, eingehalten werden.