Art. 20 32004R0595
Kontrollen vor Ort
Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig.Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung sowie andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden gegebenenfalls gleichzeitig durchgeführt.