Erwägungsgrund 13 32004R0773
Bei der Gewährung von Akteneinsicht sollte die Kommission den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Unternehmen oder eine Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Kommission sollte von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, die Kenntlichmachung vertraulicher Informationen verlangen können.