Erwägungsgrund 4 32004R0773
Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie es versäumen, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort zu berichtigen, die ein Mitglied ihrer Belegschaft im Rahmen einer Nachprüfung erteilt hat. Es ist daher notwendig, die über die Befragung angefertigten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen zu übermitteln, und ein Verfahren vorzusehen, um dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, die Erläuterungen von Mitgliedern seiner Belegschaft, die nicht zur Erteilung von Auskünften im Namen des Unternehmens befugt sind oder waren, durch Berichtigungen, Änderungen oder Zusätze zu ergänzen. Die Aussagen von Mitgliedern der Belegschaft sollten so, wie sie bei der Nachprüfung aufgezeichnet worden sind, in der bei der Kommission geführten Akte verbleiben.