Erwägungsgrund 9 32004R0773
Den Beschwerdeführern sollte Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn nach Auffassung der Kommission keine ausreichenden Gründe vorliegen, um der Beschwerde stattzugeben. Weist die Kommission eine Beschwerde ab, weil der Fall bereits von einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde behandelt wird oder behandelt worden ist, sollte sie dem Beschwerdeführer die betreffende Behörde nennen.