Erwägungsgrund 2 32004R0773
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 müssen die einzelstaatlichen Gerichte es vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in derselben Sache zu erlassen beabsichtigt. Nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung entfällt die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden, wenn die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet hat. Es ist daher wichtig, dass die Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten von der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission Kenntnis erhalten. Die Kommission sollte deshalb ihre verfahrenseinleitenden Beschlüsse bekannt machen können.