Erwägungsgrund 3 32004R0773
Befragt die Kommission natürliche oder juristische Personen mit deren Zustimmung, so sollte sie diese Personen zuvor über die Rechtsgrundlage und die Freiwilligkeit dieser Befragung belehren. Auch sollte ihnen der Zweck der Befragung sowie die etwaige Aufzeichnung dieser Befragung mitgeteilt werden. Im Interesse der Richtigkeit der Aussagen sollte den Befragten Gelegenheit gegeben werden, die aufgezeichneten Aussagen zu berichtigen. Sanktionen gegen natürliche Personen dürfen nur dann auf aus Aussagen gewonnene und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ausgetauschte Informationen gestützt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.