Erwägungsgrund 8 32004R0773
Natürliche oder juristische Personen, die sich für eine Beschwerde entschieden haben, sollten Gelegenheit erhalten, an dem von der Kommission zwecks Feststellung einer Zuwiderhandlung eingeleiteten Verfahren mitzuwirken. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden.