Art. 35 32005R0027
Garnelenfang
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis ), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.