Art. 53 32005R0027
Wissenschaftliche Beobachter
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.