Erwägungsgrund 3 32005R0349
Nach Artikel 40 Buchstabe a) der Entscheidung 90/424/EWG werden im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben von der Kommission im Einklang mit Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften direkt verwaltet.