Erwägungsgrund 11 32005R0349
Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten stichhaltige Gründe anführen, u. a. hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften an die vorliegende Verordnung.