Art. 11a 32006R1367
Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen
(1)
Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen alle Anträge auf interne Überprüfung so bald wie möglich nach deren Eingang sowie alle abschließenden Entscheidungen über diese Anträge so bald wie möglich nach deren Erlass.
(2)
Die Organe und Einrichtungen der Union können Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten und vorschreiben, dass alle Anträge auf interne Überprüfung über ihre Online-Systeme eingereicht werden.