Erwägungsgrund 16 32006R1459
Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern derzeitig die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Die Luftverkehrsmärkte verändern sich jedoch schnell. Eine kurzzeitige Gruppenfreistellung sollte deshalb für derartige Konsultationen bis 31. Oktober 2007 erteilt werden.