Erwägungsgrund 20 32006R1459
Das den Binnenmarkt betreffende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zivilluftfahrt wurde durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Gebiet erweitert, das die Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst. Deshalb sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf das durch das EWR-Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Norwegen, Island und Liechtenstein gilt.