Erwägungsgrund 19 32006R1459
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits bestanden, rückwirkend angewandt werden, sofern sie die darin festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.