Erwägungsgrund 12 32006R1931
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Diesem Bericht sollten erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein.
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Diesem Bericht sollten erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein.