Erwägungsgrund 8 32006R1931
Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die gleichwertigen Rechte, die Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörigen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits genießen, sollten nicht von der Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzenverkehr auf Gemeinschaftsebene berührt werden. Wenn jedoch die Erleichterung des Grenzübertritts für Grenzbewohner im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr eine weniger systematische Kontrolle mit sich bringt, sollte diese automatisch für jede Person, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt, gelten, die in dem betreffenden Grenzgebiet wohnt.