Erwägungsgrund 9 32006R1996
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 ebenso wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 betreffend den Ausschluss Bulgariens und Rumäniens von der Liste der Bestimmungsdrittländer für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden hinfällig und sind daher zu streichen.